Pünktlich zum Jahreswechsel: Änderungen zum Verfall von Urlaubsansprüchen
Das Bundesarbeitsgericht hat vor kurzem seine Rechtsprechung nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs geändert. Nach der bisherigen Rechtslage verfällt nicht gewährter Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres und spätestens am 31. März des Folgejahres.
Der Arbeitgeber muss nunmehr seine Mitarbeiter nachweisbar auffordern, den Urlaub zu nehmen und jeden Mitarbeiter „klar und rechtzeitig“ auf die Folgen nicht genommenen Urlaubs hinweisen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht, verfällt der Urlaubsanspruch auch nicht.
Für das laufende Urlaubsjahr 2019 sollte kurzfristig die Mitteilung an die Arbeitnehmer gegeben werden, dass der Urlaub noch in diesem Jahr zu nehmen ist. Ein Textmuster erhalten Sie in Ihrer Geschäftsstelle.
Für Fragen steht Ihnen die Innungsgeschäftsstelle zur Verfügung.